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Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft

Während der Schwangerschaft sind in den Mutterschaftsrichtlinien 3 Ultraschall-Untersuchungen vorgesehen.

Die Untersuchungen erfolgen in den Schwangerschaftswochen (SSW):

-8+0 bis 11+6 SSW (1. Screening)

-18+0 bis 21+6 SSW (2. Screening)

-28+0 bis 31+6 SSW (3. Screening)

Für die Durchführung der Ultraschalluntersuchung im 2. Trimenon stehen der Schwangeren folgende Optionen offen:

Sonographie mit Biometrie ohne systemische Untersuchung der fetalen Morphologie.

Sonographie mit Biometrie und systemische Untersuchung der fetalen Morphologie durch einen besonders qualifizierten Untersucher.

Ergeben sich aus den Screening auffällige Befunde, die der Kontrolle durch Ultraschalluntersuchungen oder andere sonographische Verfahren bedürfen, sind diese Kontrolluntersuchungen auch außerhalb der vorgegebenen Untersuchungszeiträume Bestandteil des Screenings.

Ergibt sich aus den Untersuchungen die Notwendigkeit zu einer weiterführenden sonographischen Diagnostik, sind diese Untersuchungen ebenfalls Bestandteil der Mutterschaftsvorsorge. Dies gilt auch für alle weiterführenden sonographischen Untersuchungen, die notwendig werden, den Schwangerschaftsverlauf und die Entwicklung des Feten zu kontrollieren, um gegebenenfalls therapeutische Maßnahmen ergreifen oder geburtshilfliche Konsequenzen ziehen zu können.

Zusammenfassend kann man durch den Ultraschall in der Schwangerschaft einen großen Teil der fetalen Erkrankungen erkennen. Ca. 5 % der Erkrankungen des Feten sind sonographisch nicht erkennbar. Auch eine Fruchtwasseruntersuchung oder sonstige invasive Diagnostik kann nicht alle genetischen Erkrankungen aufdecken, sondern nur die numerischen und strukturellen Chromosomenstörungen.

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